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Bekanntmachung zur Meldepflicht, 1. Mai 1945

Internierung und Entnazifizierung

Die Alliierten verboten die Geheime Staatspolizei und die SS. Für alle ehemaligen Mitglieder ordneten sie die automatische Internierung an, bis Spruchkammern über ihre formale und individuelle Belastung entschieden hatten.

Sowohl französische als auch amerikanische Militärbehörden suchten in ihren Besatzungszonen gezielt nach ehemaligen Gestapo-Mitarbeitern. Gleichzeitig machten sie es den verbleibenden deutschen Polizeidienststellen zur Pflicht, alle früheren Mitglieder der Gestapo, der SS und des SD zu verhaften. In mehreren Internierungslagern, die bis zum Herbst 1946 unter alliierter Kontrolle standen, wurden diese bis zu ihren Spruchkammerverfahren festgehalten.

Fehlendes Unrechtsbewusstsein und Versteckspiele

Die wenigsten Angehörigen der aufgelösten Gestapo machten ernsthafte Versuche, sich dauerhaft zu verstecken. Neben fehlendem Unrechtsbewusstsein gaben die Notwendigkeiten des Alltags den Ausschlag, sich den Alliierten oder den zuständigen deutschen Behörden zu stellen. Lebensmittelmarken und gegebenenfalls Wohnraum konnte nur bekommen, wer der Meldepflicht nachgekommen war und dabei Angaben über seine Tätigkeit in dem Zeitraum von 1933 bis Mai 1945 sowie über seine Mitgliedschaft in den diversen NS-Organisationen gemacht hatte.

Einige Gestapo-Mitarbeiter hatten sich jedoch kurz vor dem Ende des Kriegs mit falschen Pässen, Bargeld und Lebensmitteln versorgt und eine „Werwolf“-Gruppe namens ELSA gegründet. Das Loyalitätsgeflecht zwischen den ehemaligen Kollegen half ihnen, sich zumindest einige Monate im Verborgenen zu halten. Durch Kuriere hielten sie ein rudimentäres Verbindungsnetz aufrecht. Zudem kam ihnen die stellenweise mangelhafte Zusammenarbeit zwischen den Franzosen und Amerikanern zugute. Durch wiederholtes Überschreiten der Zonengrenze konnten die früheren Gestapo-Mitarbeiter ihre Verfolger auf Abstand halten. Im Januar 1946 aber wurden mit Johannes Thümmler, Friedrich Mußgay und Alfred Renndorfer die führenden Köpfe von den Amerikanern verhaftet.

Zum Verhängnis wurde ihnen aber gerade die Tatsache, dass die Kollegen von einst Verbindung hielten: Die ersten Verhaftungen von Mitgliedern dieses losen Netzwerks brachen die Loyalität. In der Hoffnung, für sich selbst Schonung zu erlangen, verrieten sie sich gegenseitig.

Einige Gestapo-Mitarbeiter hatten sich kurz vor dem Ende des Kriegs mit falschen Pässen, Bargeld und Lebensmitteln versorgt und versucht, sich der Verhaftung zu entziehen.

Vor den Spruchkammern

Die von deutschen Laienrichtern geführten Spruchkammern waren wesentlicher Bestandteil der Entnazifizierung. Sie sollten die Rolle einer jeden Person über 18 Jahren während der NS-Zeit durchleuchten und sie je nach Grad der Verstrickung als Hauptschuldigen, Belasteten, Minderbelasteten, Mitläufer oder Entlasteten einstufen. Gegen Hauptschuldige und Belastete konnte eine zehn bzw. fünf Jahre lange Inhaftierung in einem Arbeitslager verhängt werden. Weiter waren mit der Einstufung eine Reihe von automatischen Sühnemaßnahmen verbunden – etwa diverse Berufsverbote, Vermögenseinzug, Verlust der Pensionsansprüche, Verlust des Wahlrechts und der Wählbarkeit sowie das Verbot, ein öffentliches Amt zu bekleiden. Minderbelastete oder Mitläufer mussten Geldbeträge in einen Wiedergutmachungsfonds zahlen. Dauernde Berufsbeschränkungen galten für sie nicht.

Da die Spruchkammern angehalten waren, zuerst die Fälle mit keiner oder nur leichter formaler Belastung des Betroffenen zu bearbeiten, warteten die formal erheblich belasteten ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter in der Regel bis 1948 auf ihr Verfahren. Bis dahin blieben sie in Internierungshaft. Allerdings ist festzustellen, dass die Urteile immer milder wurden, je länger sich das Abarbeiten der Spruchkammerverfahren hinzog. Vor allem in Berufungsverfahren hatten die Betroffenen gute Chancen, dass ihr ursprünglicher Spruch deutlich abgemildert wurde.

Ebenfalls auffällig ist die Unfähigkeit der Laiengerichte, den Typus des „Schreibtischtäters“ zu fassen und adäquat zu beurteilen – ein Befund, der auch hinsichtlich der Strafverfahren gegen ehemalige Gestapo-Mitarbeiter Bestand hat. Dazu trugen mindestens zwei Faktoren bei. Erstens das Fehlen jeglicher Präzedenzfälle. Verbrechen wie die der Nationalsozialisten waren weder in ihrer Art noch in ihrem Ausmaß jemals zuvor vor Gerichten verhandelt worden. Zweitens der Mangel an fundiertem Wissen über die organisatorische Struktur der Gestapo und der SS und somit auch über die Verantwortlichkeit und die Handlungsspielräume der Einzelnen. Der Argumentation der Betroffenen, man habe auf seinem Posten (an seinem Schreibtisch) nur Befehle befolgt und seine Pflicht getan, setzten die Mitglieder der Spruchkammern wenig entgegen. Häufig übernahmen sie sie sogar.

Handschriftliche Notizen von Alfred Hagenlocher für sein Schlusswort vor der Spruchkammer, 1948
Auszug aus einem Brief des ehemaligen Gestapo-Beamten Ernst Zahnenbenz an seinen einstigen Kollegen Hagenlocher, 27. Juni 1948

Fazit der Entnazifizierung

Gegenstand der Entnazifizierung war nicht die eigentliche justizielle, also strafrechtliche Verfolgung der NS-Verbrechen. Das „Gesetz zur Befreiung vom Nationalsozialismus und Militarismus“ vom 5. März 1946 hatte zum Ziel, Männer und Frauen, „die die nationalsozialistische Gewaltherrschaft aktiv unterstützt […] haben, von der Einflussnahme auf das öffentliche, wirtschaftliche und kulturelle Leben“ auszuschließen.

Trotz der Defizite der Spruchkammerverfahren und trotz der Empörung, die mancher Spruch hervorrufen musste, erfüllte die Entnazifizierung hinsichtlich der ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter in der Phase bis 1948/49 durchaus ihren Zweck. Die einstigen Mitarbeiter der Gestapo waren bis auf wenige Ausnahmen drei Jahre und länger inhaftiert. Hinzu kamen die öffentliche Ächtung der Gestapo und der soziale Abstieg der Betroffenen, der durch den langen Einkommensausfall hervorgerufen wurde. Nach der Entlassung aus der Internierung konnten die wenigsten früheren Gestapo-Mitarbeiter hinsichtlich Gehalt und sozialem Status an ihre vormalige Stellung anknüpfen. Ihnen blieben meist nur Aushilfstätigkeiten und einfache Arbeiten.

Auch eine Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienst oder gar in der Polizei war bis 1950 so gut wie nicht möglich. Dies betraf auch die Mitläufer, für die eigentlich keine Berufsbeschränkungen galten. Eugen Betz etwa, der 1943 von der Kriminalpolizei zur Gestapo gekommen und 1948 als Mitläufer eingestuft worden war, bewarb sich 1950 zunächst erfolgreich als Aushilfsangestellter beim Erkennungsdienst der Kriminalpolizei im Stuttgarter Polizeipräsidium. Doch der Personalprüfungsausschuss bewirkte umgehend seine Entlassung mit der Begründung, es sei „unmöglich, dass ein Beamter, der im Jahr 1943 die kriminaltechnische Anstalt und den Erkennungsdienst bei der Gestapo aufgebaut hat, heute wieder im Polizeidienst verwendet wird. Es wäre unverantwortlich, bei der Polizei, die ein Sicherheitsfaktor des demokratischen Staates ist, derartige Beamte wieder einzustellen. Was würden die Dienststellen der amerikanischen Besatzungsmacht dazu sagen?“.

Nur wenige Jahre später wurden solche Argumentationen jedoch immer seltener.

Die einstigen Mitarbeiter der Gestapo waren bis auf wenige Ausnahmen drei Jahre und länger inhaftiert.

Deutsche Strafverfahren gegen ehemalige Gestapo-Mitarbeiter

Sowohl alliierte als auch deutsche Gerichte ermittelten und verhandelten gegen ehemalige Mitarbeiter der Gestapo aus Württemberg-Hohenzollern. Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte war allerdings durch die vom Alliierten Kontrollrat erlassenen Gesetze Nr. 4 und 10 eingeschränkt. Sie durften zunächst nur solche Verbrechen verfolgen, die an deutschen Staatsangehörigen begangen wurden. Die Verbrechen der Gestapo in den annektierten oder besetzten Gebieten sowie an Zwangsarbeitern fielen somit bis in die 1950er Jahre hinein aus der Zuständigkeit der deutschen Gerichte heraus.

Die deutschen Gerichte legten ihren Entscheidungen die bürgerlichen Strafgesetze zugrunde. Es zeigte sich allerdings schnell, dass diese für die Ahndung von NS-Verbrechen in vielen Fällen wenig geeignet waren. Ein Beamter etwa, der auf eine dienstliche Anweisung hin eine Deportation vorbereitet und durchgeführt hatte, dem in seinem konkreten Handeln aber keine explizite Grausamkeit oder Misshandlung der Opfer nachgewiesen werden konnte, war mit den bestehenden Gesetzen kaum zur Veranwortung zu ziehen. Er konnte sich erfolgreich auf den Befehl berufen. Entsprechend wurde kein Beamter oder Angestellter der Gestapo für die Deportationen der Juden aus Württemberg und Hohenzollern verurteilt.

Dabei hätte es durchaus Möglichkeiten gegeben, der Einmaligkeit der NS-Verbrechen juristisch zu begegnen. Der Alliierte Kontrollrat hatte für Verfahren alliierter Gerichte gegen deutsche Kriegsverbrecher Richtlinien erlassen, die eben nicht nur den Befehlsgeber, sondern auch den Befehlsempfänger in den Blick nahmen. Diese Richtlinien fanden allerdings keinen Eingang in die deutsche Rechtsprechung.

Weiter wäre es deutschen Gerichten möglich gewesen, die offensichtliche Unrechtmäßigkeit etwa von Deportationen gegen die Angeklagten zu verwenden. Selbst im so genannten Dritten Reich war es an sich verboten, tausende von Menschen ohne Anklage aus ihren Wohnungen zu holen, zu enteignen und in Zügen zu verschleppen. Die beteiligten Beamten mögen an ein solches Vorgehen nach Jahren der NS-Diktatur zwar „gewöhnt“ gewesen sein, an der grundsätzlichen Ungesetzlichkeit durften sie aber gleichwohl keine Zweifel gehabt haben.

Auch bei der Verfolgung von so genannten Kriegsendphasenverbrechen taten sich deutsche Gerichte schwer. Den Angeklagten wurde pauschal zugute gehalten, während der letzten Monate des Kriegs unter einem verschärften Befehlsnotstand gestanden zu haben. Mit einer solchen Begründung etwa stellte das Schwurgericht Ravensburg 1955 das Verfahren gegen den ehemaligen Gestapo-Beamten Walter Schurer ein, der im April 1945 die Erschießung zweier Männer befohlen hatte. Das Gericht erkannte zwar die Schuld Schurers am Tod eines Mannes (der andere hatte fliehen können), argumentierte aber, Schurer habe selbst mit unmittelbarer Vergeltung durch seine Vorgesetzten rechnen müssen, wenn er anders gehandelt hätte. Eine Sichtweise, die das Gericht mit der Rekonstruktion der Ereignisse im April 1945 eigentlich selbst widerlegt hatte – zumal die Mitglieder des Exekutionskommandos zu Haftstrafen verurteilt wurden.

Ein Beamter, der auf eine dienstliche Anweisung hin eine Deportation vorbereitet und durchgeführt hatte und dem keine explizite Grausamkeit nachgewiesen werden konnte, war mit den bestehenden Gesetzen kaum zur Veranwortung zu ziehen.

Alliierte Strafverfahren gegen ehemalige Gestapo-Mitarbeiter

Die europäischen Länder, die unter der deutschen Besatzung und somit unter der Gestapo gelitten hatten, stellten die Täter, soweit sie ihrer habhaft werden konnten, im eigenen Land vor Gericht.

In Frankreich verurteilten Militärgerichte etwa Rudolf Bilfinger und Hermann Herold zu langjährigen Haftstrafen. Bilfinger, zwischen 1934 und 1937 bei der Politischen Polizei bzw. Gestapo in Stuttgart unter anderem für „Schutzhaftangelegenheiten“ zuständig, war 1943 Kommandeur der Sicherheitspolizei und des SD in Toulouse gewesen. Das Militärgericht Bordeaux verhängte 1953 gegen ihn acht Jahre Haft wegen Verbrechensvereinigung, Freiheitsberaubung und Plünderung. Die seit 1945 andauernde Untersuchungshaft wurde angerechnet, so dass Bilfinger 1953 frei kam. Hermann Herold hatte etwa zur selben Zeit wie Bilfinger in gleicher Position in Portiers gedient, bevor er 1944 zur Stuttgarter Gestapo zurückkehrte, um dort die Leitung der Exekutivabteilung zu übernehmen. Das Militärgericht Bordeaux verurteilte ihn 1953  wegen Gefangenenmisshandlung zu 15 Jahren Zuchthaus, die er.auch verbüßte.

Otto Burger, der bereits in den 1920er Jahren für die württembergische Politische Polizei gearbeitet hatte und zwischen 1939 und 1943 zur Sicherheitspolizei in Radom abkommandiert war, wurde aus französischer Internierung heraus an Polen ausgeliefert. Ein Gericht in Radom verurteilte ihn zum Tode. Er war als stellvertretender Leiter der Gestapo in Radom für Deportationen in Konzentrationslager und Misshandlungen von Häftlingen verantwortlich. Burger starb kurz vor der Hinrichtung 1950 an einer Krankheit. Ebenfalls wegen diverser Kriegsverbrechen zum Tode verurteilt wurde Hans Koch. Er war als Verwaltungsbeamter 1938 zur Stuttgarter Gestapo gekommen und hatte unter anderem das so genannte Judenreferat geleitet. Ab 1942 hatte er als Chef der Sicherheitspolizei im Einsatzkommando 7b in Weißrussland gearbeitet. In einem der ersten Kriegsverbrecherprozesse überhaupt verurteilte ihn ein Gericht in Minsk. Das Urteil wurde am 30. Januar 1946 vollstreckt.

Das tschechoslowakische Außerordentliche Volksgericht in Brno/Brünn verurteilte Anfang 1947 die ehemaligen Mitarbeiter der Staatspolizeistelle Brünn Alfred Zimmermann und Friedrich Dorsch zum Tode. Beide waren im März 1939 von der Stuttgarter Gestapo nach Brünn versetzt worden. Dort hatte Zimmermann im sogenannten Judenreferat gearbeitet und so an der Entrechtung und Deportation der Juden mitgewirkt. Friedrich Dorsch hatte als Mitarbeiter des Sachgebiets „Kommunismus“ politische Häftlinge misshandelt und gefoltert. Zimmermann wurde am 1. Februar und Dorsch am 25. Januar 1947 gehängt.

Auf deutschem Gebiet errichteten die Besatzungsmächte Militärgerichte, die vor allem Verbrechen gegen Angehörige der alliierten Nationen im ehemaligen Deutschen Reich verfolgten. Otto Rappold etwa wurde von einem französischen Militärgericht in Reutlingen zu vier Jahren Gefängnis verurteilt. Rappold war jahrelang Leiter des Arbeitserziehungslagers der Gestapo in Oberndorf gewesen.

Auf deutschem Gebiet errichteten die Besatzungsmächte Militärgerichte, die vor allem Verbrechen gegen Angehörige der alliierten Nationen im ehemaligen Deutschen Reich verfolgten.

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